Ratgeber · Arbeitszeitrecht

Pausenregelung nach dem Arbeitszeitgesetz

Bei mehr als sechs bis einschließlich neun Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Ruhepause vorgesehen, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Bei genau sechs Stunden besteht nach der allgemeinen Regel noch keine Mindestpause. Aufteilen ist erlaubt, angerechnet werden aber nur Abschnitte von mindestens 15 Minuten.

Redaktion Arbeitszeitrechner Online · Veröffentlicht: · Zuletzt aktualisiert:

Das Wichtigste

  • Mehr als 6 bis 9 Stunden: mindestens 30 Minuten
  • Mehr als 9 Stunden: mindestens 45 Minuten
  • Bei genau 6 Stunden: keine allgemeine Mindestpause
  • Nur Abschnitte ab 15 Minuten zählen
  • Pausen gehören nicht zur Arbeitszeit

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei mehr als sechs bis einschließlich neun Stunden Arbeitszeit sind mindestens 30 Minuten Ruhepause vorgesehen.
  • Bei mehr als neun Stunden steigt die Vorgabe auf mindestens 45 Minuten.
  • Bei genau sechs Stunden gibt es nach der allgemeinen Regel noch keine gesetzliche Mindestpause.
  • Die Pause darf aufgeteilt werden, angerechnet werden aber nur Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten.
  • Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit und werden von der Anwesenheitszeit abgezogen.

Wie viel Pause steht mir zu?

Die gesetzliche Grundlage ist § 4 des Arbeitszeitgesetzes. Die Vorschrift knüpft die Mindestpause an die Dauer der Arbeitszeit und kennt genau zwei Stufen: eine halbe Stunde und dreiviertel Stunde. Entscheidend ist dabei die Netto-Arbeitszeit, also die Zeit ohne bereits gemachte Pausen.

Gesetzliche Mindestpausen nach Arbeitszeit und Rechtsgrundlage
ArbeitszeitAllgemeine MindestpauseRechtsgrundlage
Bis einschließlich 6 Stundenkeine allgemeine Pflichtpause§ 4 ArbZG
Mehr als 6 bis einschließlich 9 Stunden30 Minuten§ 4 ArbZG
Mehr als 9 Stunden45 Minuten§ 4 ArbZG
Jugendliche, mehr als 4,5 bis 6 Stunden30 Minuten§ 11 JArbSchG
Jugendliche, mehr als 6 Stunden60 Minuten§ 11 JArbSchG

Die Formulierung des Gesetzes ist an einer Stelle leicht zu überlesen. Es heißt „bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden“ – nicht „ab sechs Stunden“. Dieser Unterschied ist kein sprachliches Detail, sondern verschiebt die Grenze um eine ganze Minute und entscheidet darüber, ob überhaupt eine Pflichtpause besteht.

Die beiden Grenzen des § 4 ArbZG: Bis einschließlich sechs Stunden besteht keine allgemeine Mindestpause, bei mehr als sechs bis einschließlich neun Stunden sind 30 Minuten vorgesehen, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten.

Pause bei 6 Stunden Arbeitszeit

Bei genau 6 Stunden Arbeitszeit besteht nach der allgemeinen Regel des § 4 ArbZG noch keine gesetzliche Mindestpause. Die 30-Minuten-Grenze gilt erst bei mehr als 6 Stunden.

Wer eine Schicht von exakt sechs Stunden arbeitet, ist nach der allgemeinen Regel nicht zu einer Ruhepause verpflichtet. Schon eine Minute mehr ändert das vollständig: Bei 6 Stunden 1 Minute greift die Vorgabe von 30 Minuten – und zwar in voller Höhe, nicht anteilig.

Beispiel: exakt sechs Stunden

09:00 bis 15:00 Uhr, keine Pause eingetragen.

Anwesenheitszeit 6 Stunden, Netto-Arbeitszeit 6 Stunden. Es besteht keine allgemeine Mindestpause.

Beispiel: eine Minute darüber

09:00 bis 15:01 Uhr, keine Pause eingetragen.

Netto-Arbeitszeit 6 Stunden 1 Minute. Damit sind mindestens 30 Minuten Ruhepause vorgesehen – nicht 1 Minute, nicht anteilig, sondern die volle halbe Stunde.

Praktisch bedeutet das: Wer eine Sechs-Stunden-Schicht plant und keine Pause einlegen möchte, sollte die Arbeitszeit tatsächlich bei sechs Stunden halten. Ein spontaner Überstundenzuschlag von zehn Minuten löst die Pausenpflicht rückwirkend für den gesamten Tag aus.

Pause bei 8 Stunden Arbeitszeit

Acht Stunden sind der klassische Arbeitstag und liegen eindeutig in der mittleren Stufe. Vorgesehen sind mindestens 30 Minuten Ruhepause. Die häufig genannte Stunde Mittagspause ist keine gesetzliche Vorgabe, sondern ergibt sich – wenn überhaupt – aus dem Arbeitsvertrag oder einer betrieblichen Regelung.

Beispiel: 08:00 bis 17:00 Uhr mit 30 Minuten Pause

Anwesenheit 9 Stunden − 30 Minuten Pause = 8 Stunden 30 Minuten Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit liegt über sechs und unter neun Stunden. Mit 30 Minuten ist die Vorgabe erfüllt. In Dezimalstunden sind das 8,50 Stunden, in Industrieminuten 850.

Wichtig ist die Richtung der Rechnung. Die Pausenstufe richtet sich nach der Arbeitszeit nach Abzug der Pause. Wer neun Stunden anwesend ist und 30 Minuten Pause macht, arbeitet 8 Stunden 30 Minuten und bleibt damit in der 30-Minuten-Stufe. Wer dagegen neun Stunden anwesend ist und gar keine Pause macht, hat neun Stunden Arbeitszeit – ebenfalls 30 Minuten, aber ohne dass sie genommen wurden.

Pause bei 9 und 10 Stunden Arbeitszeit

Neun Stunden gehören noch zur mittleren Stufe: Das Gesetz verlangt 45 Minuten erst bei mehr als neun Stunden. Bei glatt neun Stunden bleibt es also bei 30 Minuten, bei 9 Stunden 1 Minute sind es 45 Minuten.

Beispiel: 08:00 bis 18:00 Uhr mit 45 Minuten Pause

Anwesenheit 10 Stunden − 45 Minuten Pause = 9 Stunden 15 Minuten Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit liegt über neun Stunden, deshalb sind 45 Minuten vorgesehen und mit genau 45 Minuten erfüllt. Zugleich liegt der Tag über acht Stunden – dazu mehr im Ratgeber zur täglichen Höchstarbeitszeit.

Bei zehn Stunden Arbeitszeit bleibt es bei 45 Minuten. Eine dritte Stufe kennt § 4 ArbZG nicht. Da zehn Stunden zugleich die absolute Obergrenze der werktäglichen Arbeitszeit sind, ist dieser Fall ohnehin die Ausnahme und nicht der Regelarbeitstag.

Darf ich die Pause aufteilen?

Ja. § 4 ArbZG erlaubt es ausdrücklich, die Ruhepause in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufzuteilen. Zwei Pausen von je 15 Minuten erfüllen die 30-Minuten-Vorgabe vollständig.

Beispiel: zwei Abschnitte von 15 Minuten

10:30 bis 10:45 Uhr und 14:00 bis 14:15 Uhr = 30 Minuten.

Beide Abschnitte erreichen die Mindestlänge, die Vorgabe ist erfüllt.

Gegenbeispiel: Abschnitte unter 15 Minuten

Dreimal 10 Minuten = 30 Minuten Gesamtdauer, aber 0 anrechenbare Minuten.

Kein einzelner Abschnitt erreicht 15 Minuten. Die Summe stimmt, die gesetzliche Vorgabe ist trotzdem nicht erfüllt. Der Rechner zieht diese 30 Minuten von der Anwesenheit ab, weist sie bei der gesetzlichen Einordnung aber getrennt aus.

Zählt die Pause zur Arbeitszeit?

Nein. § 2 ArbZG definiert Arbeitszeit als die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Die Pause wird deshalb von der Anwesenheitszeit abgezogen, und die verbleibende Zeit ist die Netto-Arbeitszeit.

Daraus folgt auch, dass Ruhepausen grundsätzlich nicht vergütet werden. Das Arbeitszeitgesetz regelt die Bezahlung allerdings nicht; ob im Einzelfall etwas anderes gilt, steht im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag. Wie die beiden Größen zusammenhängen, zeigt der Abschnitt Brutto- und Nettoarbeitszeit auf der Startseite.

Ruhepause, Ruhezeit und Arbeitsunterbrechung

Drei Begriffe werden regelmäßig verwechselt, obwohl sie Unterschiedliches meinen:

  • Ruhepause – eine im Voraus feststehende Unterbrechung innerhalb der Schicht, geregelt in § 4 ArbZG.
  • Ruhezeit – die zusammenhängende freie Zeit zwischen zwei Schichten, mindestens elf Stunden nach § 5 ArbZG.
  • Arbeitsunterbrechung – eine kurze, oft spontane Unterbrechung, die weder im Voraus feststeht noch 15 Minuten erreicht. Sie ist keine Ruhepause im Sinne des Gesetzes.

Für die Ruhezeit gilt: Endet die Schicht um 22:00 Uhr, ist der früheste nächste Arbeitsbeginn 09:00 Uhr. Diesen Zusammenhang zeigt der Abschnitt Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen. Bei Schichten über Mitternacht hilft der Abschnitt Nachtschichten über Mitternacht weiter.

Pausenregelung für Jugendliche unter 18

Für Personen unter 18 Jahren gilt nicht das Arbeitszeitgesetz, sondern das Jugendarbeitsschutzgesetz. § 11 JArbSchG sieht deutlich längere Pausen vor: mindestens 30 Minuten bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden und mindestens 60 Minuten bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit.

Beispiel: Auszubildende, 16 Jahre

08:00 bis 15:30 Uhr, 60 Minuten Pause = 6 Stunden 30 Minuten Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit liegt über sechs Stunden, deshalb sind nach § 11 JArbSchG 60 Minuten vorgesehen. Nach der allgemeinen Regel des § 4 ArbZG wären es nur 30 Minuten gewesen.

Der Arbeitszeitrechner rechnet die eingetragenen Zeiten korrekt, bildet die Jugendschutzstufen in seinen Hinweisen aber nicht ab. Wer unter 18 ist, sollte die Vorgaben des JArbSchG gesondert prüfen.

Öffentlicher Dienst und TVöD

Im öffentlichen Dienst gilt das Arbeitszeitgesetz ebenso wie in der Privatwirtschaft. Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst regelt vor allem die wöchentliche Arbeitszeit und die Verteilung der Stunden; die gesetzlichen Mindestpausen bleiben davon unberührt.

Tarifverträge können günstigere Regelungen enthalten – etwa längere Pausen oder bezahlte Kurzpausen in bestimmten Bereichen. Sie können die gesetzlichen Mindestpausen aber nicht unterschreiten. Welche Regelung im Einzelfall gilt, steht im jeweils einschlägigen Tarifvertrag und in der Dienstvereinbarung.

Wenn die Pause nicht gewährt wird

Die Einhaltung der Pausenvorschriften ist Sache des Arbeitgebers. Wird die Ruhepause regelmäßig nicht gewährt, ist das ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz. Zuständig für die Aufsicht sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder, häufig die Gewerbeaufsicht oder das Amt für Arbeitsschutz.

Eine nicht genommene Pause wird nicht automatisch zu bezahlter Arbeitszeit. Ob sie zu vergüten ist, hängt vom Einzelfall ab und lässt sich nicht pauschal beantworten. Innerbetrieblich sind Betriebs- oder Personalrat die naheliegenden Ansprechpartner; für eine rechtliche Bewertung ist eine fachkundige Beratung erforderlich.

Pause im Arbeitszeitrechner abziehen

Im Arbeitszeitrechner erfassen Sie jede Pause entweder als Zeitspanne mit Von und Bis oder als reine Dauer in Minuten. Beides führt zum selben Abzug; der Unterschied liegt darin, dass nur bei einer Zeitspanne bekannt ist, wann die Pause lag.

Der Rechner zieht niemals selbstständig eine gesetzliche Pause ab, die Sie nicht eingetragen haben. Wer neun Stunden Anwesenheit ohne Pause einträgt, bekommt neun Stunden Arbeitszeit angezeigt – und daneben den Hinweis, dass allgemein mindestens 30 Minuten vorgesehen wären.

Diese Trennung ist Absicht. Das Ergebnis bleibt eine Aussage über die Zeiten, die Sie tatsächlich eingetragen haben; die gesetzliche Einordnung steht getrennt daneben. Wie das intern gerechnet wird, beschreibt die Methodik zu Pausen und gesetzlicher Einordnung, die Herleitung der einzelnen Aussagen die Rechtsgrundlagen.

Wenn Sie nur wissen möchten, wie lang eine einzelne Zeitspanne abzüglich Pause ist, genügt der Stundenrechner. Ist Ihnen ein Rechenfehler aufgefallen oder eine Formulierung unklar, freuen wir uns über eine Nachricht über die Kontaktseite.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Beurteilung kann von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Branchenregeln und dem Einzelfall abhängen.

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Häufige Fragen zur Pausenregelung

Wie viel Pause muss ich bei genau 6 Stunden machen?

Nach der allgemeinen Regel des § 4 ArbZG keine. Die Mindestpause von 30 Minuten greift erst bei mehr als sechs Stunden Arbeitszeit. Bei exakt 6 Stunden 00 Minuten besteht also keine gesetzliche Pflichtpause, bei 6 Stunden 01 Minuten dagegen schon. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen können günstigere Regelungen enthalten.

Wie viel Pause steht mir bei 8 Stunden Arbeit zu?

Mindestens 30 Minuten. Acht Stunden liegen im Bereich „mehr als sechs bis einschließlich neun Stunden“, für den § 4 ArbZG eine halbe Stunde Ruhepause vorsieht. Wer von 08:00 bis 17:00 Uhr anwesend ist und 30 Minuten Pause macht, arbeitet netto 8 Stunden 30 Minuten und erfüllt die Vorgabe.

Ist eine Stunde Pause bei 8 Stunden vorgeschrieben?

Nein. Gesetzlich vorgeschrieben sind bei acht Stunden Arbeitszeit 30 Minuten. Eine Stunde Mittagspause ist in vielen Betrieben üblich, sie ergibt sich aber aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag – nicht aus dem Arbeitszeitgesetz.

Wie viel Pause ist bei 9 Stunden erforderlich?

30 Minuten. Neun Stunden gehören noch zur mittleren Stufe, denn § 4 ArbZG verlangt 45 Minuten erst bei mehr als neun Stunden. Bei 9 Stunden 01 Minuten Arbeitszeit steigt die Anforderung auf 45 Minuten.

Wie viel Pause ist bei 10 Stunden erforderlich?

Mindestens 45 Minuten. Zehn Stunden liegen über der Neun-Stunden-Grenze. Wer von 07:00 bis 18:00 Uhr anwesend ist, kommt mit 45 Minuten Pause auf 10 Stunden 15 Minuten Arbeitszeit und liegt damit über der zulässigen Höchstarbeitszeit; die Pause allein löst dieses Problem nicht.

Darf die Pause aufgeteilt werden?

Ja. § 4 ArbZG erlaubt es ausdrücklich, die Ruhepause in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufzuteilen. Zweimal 15 Minuten erfüllen die 30-Minuten-Vorgabe. Drei Abschnitte von je 10 Minuten erfüllen sie nicht, weil kein Abschnitt die Mindestlänge erreicht.

Wird die Pause von der Anwesenheitszeit abgezogen?

Ja. § 2 ArbZG rechnet die Ruhepausen nicht zur Arbeitszeit, deshalb ist die Netto-Arbeitszeit stets die Anwesenheit abzüglich aller Pausen. Der Unterschied ist keine Rundungsfrage: Aus neun Stunden Anwesenheit und 30 Minuten Pause werden 8 Stunden 30 Minuten Arbeitszeit, und nur dieser Wert entscheidet über die Pausenstufe.

Muss eine Pause bezahlt werden?

Das Arbeitszeitgesetz regelt die Vergütung nicht. Ruhepausen sind grundsätzlich unbezahlt, weil sie nicht zur Arbeitszeit zählen. Ob im Einzelfall etwas anderes gilt, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag – etwa bei bezahlten Kurzpausen in der Schichtarbeit.

Was gilt für Jugendliche?

Für Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Nach § 11 JArbSchG sind bei mehr als viereinhalb bis sechs Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause vorgesehen und bei mehr als sechs Stunden mindestens 60 Minuten. Die Anforderungen liegen damit deutlich über der allgemeinen Regel.

Wie trage ich die Pause im Rechner ein?

Sie können jede Pause als Zeitspanne mit Von und Bis oder als reine Dauer in Minuten erfassen. Der Rechner zieht die eingetragene Pause von der Anwesenheitszeit ab und weist die gesetzliche Einordnung getrennt daneben aus. Eine nicht eingetragene Pause wird niemals selbstständig abgezogen.

Ist eine kurze Raucher- oder Kaffeepause eine Ruhepause?

Nur, wenn sie im Voraus feststeht und mindestens 15 Minuten dauert. Kurze, spontane Unterbrechungen sind arbeitsrechtlich keine Ruhepause im Sinne des § 4 ArbZG und zählen nicht auf die Mindestpause an. Ob sie überhaupt erlaubt sind, regelt der Betrieb.

Darf die Pause an den Anfang oder das Ende gelegt werden?

Eine Ruhepause soll die Arbeit unterbrechen. Sie an den Beginn oder das Ende der Schicht zu legen, widerspricht diesem Zweck und verkürzt faktisch nur die Anwesenheit. Auch der Rechner weist eine Pause zurück, die genau am Schichtanfang oder Schichtende liegt, weil sie dort keine Unterbrechung darstellt.