Ratgeber · Arbeitszeitrecht
Wie viele Stunden darf man am Tag arbeiten?
Die werktägliche Arbeitszeit beträgt grundsätzlich acht Stunden. Sie darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Ruhepausen zählen dabei nicht als Arbeitszeit.
Redaktion Arbeitszeitrechner Online · Veröffentlicht: · Zuletzt aktualisiert:
Das Wichtigste
- Regelfall: 8 Stunden werktäglich
- Verlängerung: bis 10 Stunden
- Ausgleich: 6 Monate oder 24 Wochen
- Ruhezeit: mindestens 11 Stunden
- Pausen zählen nicht als Arbeitszeit
Das Wichtigste in Kürze
- Die werktägliche Arbeitszeit beträgt im Regelfall acht Stunden.
- Sie darf auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn ein Ausgleich erfolgt.
- Der Ausgleich muss innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen stattfinden.
- Zwischen zwei Arbeitstagen liegt eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden.
- Ruhepausen zählen nicht zur Arbeitszeit.
Die gesetzliche Höchstarbeitszeit: 8 und 10 Stunden
§ 3 des Arbeitszeitgesetzes nennt zwei Zahlen. Satz 1 legt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden fest. Satz 2 erlaubt eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden, knüpft sie aber an eine Bedingung: Im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen dürfen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
| Regelung | Grenze | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Werktägliche Arbeitszeit, Regelfall | 8 Stunden | § 3 Satz 1 ArbZG |
| Werktägliche Arbeitszeit, Verlängerung | bis 10 Stunden | § 3 Satz 2 ArbZG |
| Ausgleichszeitraum | 6 Kalendermonate oder 24 Wochen | § 3 Satz 2 ArbZG |
| Wöchentliche Arbeitszeit, rechnerischer Regelfall | 48 Stunden bei sechs Werktagen | § 3 ArbZG |
| Wöchentliche Arbeitszeit, rechnerisches Maximum | 60 Stunden bei sechs Tagen zu je 10 Stunden | § 3 ArbZG |
| Allgemeine Ruhezeit | 11 Stunden | § 5 Abs. 1 ArbZG |
| Jugendliche | grundsätzlich 8 Stunden täglich | § 8 JArbSchG |
Gemeint ist jeweils die Netto-Arbeitszeit. Pausen zählen nach § 2 ArbZG nicht mit, die Anwesenheit im Betrieb ist also länger als die gezählte Arbeitszeit. Wer zehn Stunden arbeitet und 45 Minuten Pause macht, ist 10 Stunden 45 Minuten anwesend.
Was bedeutet werktäglich im Arbeitszeitgesetz?
„Werktäglich“ ist der Begriff, an dem die meisten Missverständnisse hängen. Werktage sind im arbeitszeitrechtlichen Sinn die Tage von Montag bis Samstag. Der Sonntag ist kein Werktag; für ihn gelten die gesonderten Regeln des § 9 ArbZG.
Werktäglich bedeutet nicht automatisch „Montag bis Freitag“. Das Gesetz rechnet mit sechs Werktagen, auch wenn im Betrieb tatsächlich nur an fünf Tagen gearbeitet wird.
Daraus folgt eine Rechengröße, die im Gesetz selbst nicht steht: Sechs Werktage mal acht Stunden ergeben 48 Stunden. Diese Zahl ist keine eigene Vorschrift, sondern das Ergebnis der werktäglichen Betrachtung.
Der Ausgleichszeitraum: 6 Monate oder 24 Wochen
Die Verlängerung auf zehn Stunden ist an den Ausgleich gebunden. Längere Tage müssen durch kürzere Tage oder freie Werktage ausgeglichen werden, bis der Durchschnitt wieder bei höchstens acht Stunden werktäglich liegt.
Beispiel: Ausgleich innerhalb einer Woche
Mo 10 Std. · Di 10 Std. · Mi 8 Std. · Do 6 Std. · Fr 6 Std. = 40 Stunden.
Auf fünf Arbeitstage verteilt sind das im Schnitt acht Stunden. Die beiden langen Tage sind durch die beiden kurzen ausgeglichen.
Der Bezugszeitraum ist deutlich länger als eine Woche: sechs Kalendermonate oder 24 Wochen. Eine einzelne lange Woche ist damit unproblematisch, solange der Durchschnitt über den gesamten Zeitraum stimmt. Welcher der beiden Zeiträume gilt und wann er beginnt, legt der Arbeitgeber fest; Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Der Arbeitszeitrechner führt bewusst kein fortlaufendes Arbeitszeitkonto über sechs Monate. Er rechnet Tag, Woche und Monat und stellt das Ergebnis einer Sollzeit gegenüber — siehe Sollzeit und Überstunden.
Wie viele Stunden pro Woche darf man arbeiten?
Das Arbeitszeitgesetz nennt keine Wochenhöchstarbeitszeit. Die bekannten Zahlen entstehen durch Multiplikation der werktäglichen Grenzen mit sechs Werktagen.
Die beiden Rechnungen
6 Werktage × 8 Stunden = 48 Stunden
6 Werktage × 10 Stunden = 60 Stunden
48 Stunden ist der rechnerische Regelfall, 60 Stunden das rechnerische Maximum einer einzelnen Woche.
60 Stunden sind kein zulässiger Dauerzustand. Wegen der Ausgleichspflicht muss der Durchschnitt über sechs Monate oder 24 Wochen wieder auf acht Stunden werktäglich sinken.
Beispiel: übliche Fünf-Tage-Woche
5 Tage × 8 Stunden = 40 Stunden.
Die gesetzliche Grenze wird an keinem Tag erreicht. Mehrere Arbeitstage zu einer Summe verrechnen Sie im Abschnitt Wochen- und Monatsarbeitszeit.
Beispiel: Sechs-Tage-Woche
6 Tage × 8 Stunden = 48 Stunden.
Zulässig, weil an keinem einzelnen Werktag mehr als acht Stunden gearbeitet werden.
Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG ist nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten. Die Ruhezeit begrenzt damit indirekt, wann der nächste Arbeitstag beginnen darf.
Beispiel: später Feierabend
Arbeitsende 22:00 Uhr + 11 Stunden = 09:00 Uhr.
Der früheste nächste Arbeitsbeginn ist 09:00 Uhr. Eine Schicht ab 06:00 Uhr am Folgetag wäre mit der Ruhezeit nicht vereinbar.
In einzelnen Bereichen – etwa in Krankenhäusern, in der Pflege, in Gaststätten oder in der Landwirtschaft – lässt das Gesetz eine Verkürzung auf zehn Stunden zu, wenn ein Ausgleich erfolgt. Diese Ausnahmen bildet der Rechner nicht ab; er zeigt den allgemeinen Fall.
Ausnahmen: Bereitschaftsdienst, Notfälle und Tarifverträge
Das Arbeitszeitgesetz kennt mehrere Öffnungsklauseln. § 7 ArbZG erlaubt es Tarifverträgen und darauf gestützten Betriebsvereinbarungen, von den Grundregeln abzuweichen – etwa bei regelmäßigem Bereitschaftsdienst. § 14 ArbZG regelt außergewöhnliche Fälle und Notfälle.
Bereitschaftsdienst, bei dem sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen, gilt arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit. Rufbereitschaft wird anders beurteilt. Die Abgrenzung hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.
Ausnahmen sind Ausnahmen. Ein allgemeiner Rechner kann nicht wissen, ob ein Tarifvertrag gilt, welcher Ausgleichszeitraum vereinbart ist oder wie ein Bereitschaftsdienst ausgestaltet wurde. Deshalb trifft dieses Angebot bewusst keine Aussage darüber, ob eine bestimmte Arbeitszeit zulässig ist.
Sonderregeln für Jugendliche
Für Personen unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Nach § 8 JArbSchG beträgt die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden und die wöchentliche 40 Stunden. Die Verlängerung auf zehn Stunden aus § 3 ArbZG gibt es dort nicht.
Auch die Pausen sind strenger geregelt. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Pausenregelung nach dem Arbeitszeitgesetz.
Was gilt bei Schichtarbeit und Nachtarbeit?
Für Nachtarbeit gilt zunächst dieselbe werktägliche Grenze von acht Stunden. § 6 ArbZG enthält zusätzliche Anforderungen: Die Verlängerung auf zehn Stunden ist für Nachtarbeitnehmerinnen und Nachtarbeitnehmer an einen kürzeren Ausgleichszeitraum von einem Kalendermonat oder vier Wochen geknüpft.
Beispiel: Nachtschicht über Mitternacht
22:00 bis 06:00 Uhr = 8 Stunden Anwesenheit.
Abzüglich 30 Minuten Pause bleiben 7 Stunden 30 Minuten Arbeitszeit. Wie der Tageswechsel gerechnet wird, zeigt der Abschnitt Nachtschichten über Mitternacht.
Wer kontrolliert die Einhaltung?
Zuständig sind die Arbeitsschutzbehörden der Länder, je nach Bundesland etwa die Gewerbeaufsicht oder das Amt für Arbeitsschutz. Sie können Auskünfte und Unterlagen verlangen und Verstöße ahnden.
Arbeitgeber sind nach § 16 ArbZG verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Innerbetrieblich sind Betriebs- oder Personalrat die naheliegenden Ansprechpartner.
Ihre tägliche Arbeitszeit prüfen
Tragen Sie Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Ihre Pausen in den Arbeitszeitrechner ein. Er weist die Netto-Arbeitszeit aus und ordnet sie neutral in die Stufen bis acht Stunden, mehr als acht bis zehn Stunden und mehr als zehn Stunden ein.
Der Rechner fällt kein Urteil darüber, ob eine Arbeitszeit zulässig ist. Ausgleichszeiträume, Tarifverträge und Branchenregelungen sind nicht abgebildet — sie lassen sich ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht beurteilen.
Für eine einzelne Zeitspanne ohne Datum und Protokoll genügt der Stundenrechner. Wie intern gerechnet wird, beschreibt die Methodik; welche Aussage aus welchem Paragrafen stammt, steht unter Rechtsgrundlagen. Für Hinweise auf Fehler nutzen Sie bitte die Kontaktseite.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Die konkrete Beurteilung kann von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen, Branchenregeln und dem Einzelfall abhängen.
Arbeitszeit berechnen
Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Pausen eintragen – die Netto-Arbeitszeit erscheint sofort.
Zum ArbeitszeitrechnerPassender Ratgeber
- Pausenregelung nach dem Arbeitszeitgesetz
Wie viel Pause bei 6, 8, 9 und 10 Stunden vorgesehen ist, warum die Grenze bei „mehr als sechs Stunden“ liegt und wie Sie Pausen richtig in den Rechner eintragen.
Häufige Fragen zur Höchstarbeitszeit
Darf man mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten?
Ja. § 3 ArbZG erlaubt eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden. Die Verlängerung ist an eine Bedingung geknüpft: Im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen dürfen acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Sind 10 Stunden Arbeit täglich erlaubt?
Zehn Stunden sind die absolute Obergrenze der werktäglichen Arbeitszeit nach § 3 ArbZG. Erlaubt sind sie nur, solange der Ausgleich im Bezugszeitraum sichergestellt ist. Gemeint ist die Netto-Arbeitszeit ohne Pausen; wer zehn Stunden arbeitet und 45 Minuten Pause macht, ist 10 Stunden 45 Minuten anwesend.
Darf man dauerhaft 10 Stunden arbeiten?
Nein. Zehn Stunden sind eine Ausnahme mit Ausgleichspflicht, kein Dauerzustand. Wer über Monate hinweg täglich zehn Stunden arbeitet, überschreitet den Durchschnitt von acht Stunden werktäglich und damit die gesetzliche Grenze.
Was bedeutet der Ausgleich innerhalb von 6 Monaten?
Längere Tage müssen durch kürzere Tage oder freie Werktage ausgeglichen werden, sodass der Durchschnitt über sechs Kalendermonate oder 24 Wochen bei höchstens acht Stunden werktäglich liegt. Der Arbeitgeber legt den Bezugszeitraum fest; Tarifverträge können abweichende Regelungen enthalten.
Zählt Samstag als Werktag?
Ja. Werktage sind im arbeitszeitrechtlichen Sinn die Tage von Montag bis Samstag. Der Begriff „werktäglich“ bezieht sich damit auf sechs Tage und nicht automatisch auf eine Fünf-Tage-Woche. Ob im Betrieb tatsächlich samstags gearbeitet wird, ist eine andere Frage.
Sind 48 Stunden pro Woche erlaubt?
Rechnerisch ja: sechs Werktage mal acht Stunden ergeben 48 Stunden. Diese Zahl steht so nicht im Gesetz, sie folgt aus der werktäglichen Betrachtung des § 3 ArbZG. Für eine übliche Fünf-Tage-Woche ergeben sich daraus 40 Stunden.
Sind 60 Stunden pro Woche erlaubt?
Nur vorübergehend. Sechs Werktage mal zehn Stunden ergeben 60 Stunden. Das ist das rechnerische Maximum einer einzelnen Woche und kein zulässiger Normalzustand, denn der Durchschnitt muss im Ausgleichszeitraum wieder auf acht Stunden werktäglich sinken.
Wie lange muss die Ruhezeit sein?
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG mindestens elf zusammenhängende Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit. Endet die Schicht um 22:00 Uhr, ist der früheste nächste Arbeitsbeginn 09:00 Uhr. In einzelnen Bereichen sind Verkürzungen auf zehn Stunden mit Ausgleich möglich.
Zählen Pausen zur Höchstarbeitszeit?
Nein. Arbeitszeit ist nach § 2 ArbZG die Zeit ohne die Ruhepausen. Die Acht- und Zehn-Stunden-Grenzen beziehen sich auf die Netto-Arbeitszeit. Die Anwesenheit im Betrieb ist entsprechend länger als die gezählte Arbeitszeit.
Wie prüfe ich meine tägliche Arbeitszeit?
Tragen Sie Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Ihre Pausen in den Arbeitszeitrechner ein. Er weist die Netto-Arbeitszeit aus und ordnet sie neutral in die allgemeinen Stufen bis acht Stunden, mehr als acht bis zehn Stunden und mehr als zehn Stunden ein, ohne ein Urteil über die Zulässigkeit zu fällen.
Zählt Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit?
Bereitschaftsdienst, bei dem sich Beschäftigte an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten müssen, gilt arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit. Rufbereitschaft wird anders beurteilt. Die Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab und lässt sich mit einem allgemeinen Rechner nicht abschließend klären.